
§ 1 Vereinsname
(1) Der Verein führt den Namen Aktionsgemeinschaft Hochzoll e.V.
(2) Er ist unter der Nummer VR 1660 im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Die Aktionsgemeinschaft Hochzoll e.V. unterstützt und organisiert kulturelle, künstlerische und soziale Projekte. Sie beabsichtigt durch diese Maßnahmen den Stadtteil Hochzoll zu stärken.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vereinssitz, Sitz der Geschäftsstelle und Geschäftsjahr
(1) Sitz des Vereins ist Augsburg.
(2) Die Geschäftsstelle des Vereins ist bei einem Firmenvertreter am Geschäftssitz, bei einer Privatperson hilfsweise am Wohnsitz des jeweiligen Vereinsvorsitzenden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins zu fördern.
(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Die Mitgliedschaftberechtigt zur Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung und verpflichtet zur pünktlichen Zahlung derMitgliedsbeiträge.
(3) Die Aufnahme von Mitgliedern kann durch Vorstandsbeschluss ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von drei Monaten verweigert werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds. Funktionen und satzungsgemäße Rechte erlöschen hierbei sofort.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt darüber hinaus durch schriftliche Kündigung des Mitglieds mittels eingeschriebenen Brief. Sie kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei einem der Vorstandsmitglieder des Vereins maßgeblich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt auch durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Hierüber befindet der Vorstand durch Beschluss, der zu begründen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Vereinsmitglied die Zahlung des Beitrages verweigert oder mit der Beitragszahlung mehr als ein halbes Jahr im Rückstand liegt. Ein wichtiger Grund ist auch bei vereinsschädigendem Verhalten des Mitglieds gegeben. Gegen den Beschluss der Vorstandsschaft ist eine Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung statthaft. Diese entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit.
(4) Bei Kündigung und Ausschluss erlöschen die Funktionen und satzungsgemäßen Rechte zum festgelegten Zeitpunkt.
§ 7 Einnahmen
(1) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuschüssen und Spenden.
(2) Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Mitglieder können auf Beschluss des Vorstandes von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und dessen Entlastung
b) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Beschlussfassung über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
(2) Sie ist einmal jährlich, spätestens bis zum 31.Juli unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen schriftlich vom Vorsitzenden des Vorstands einzuberufen. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorstand auf schriftlich begründeten Antrag mindestens eines Viertels der Mitglieder unter Einhaltung der Ladungsfristen einberufen.
§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung unter gleichzeitiger Vollmachtsvorlage ist zulässig.
(3) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über
- Satzungsänderungen
- Anträge auf Auflösung des Vereines
- Anträge über die Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
Diese Beschlüsse bedürfen der Annahme durch zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem ersten Stellvertreter, seinem zweiten Stellvertreter, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer, dem Kassier und dem stellvertretenden Kassier.
(2) Er ist beschlussfähig, wenn er vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen wurde und mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(3) Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Seine Bestellung kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.
(5) Der Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Beschlüsse und Weisungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
§ 12 Beirat
(1) Zur Unterstützung seiner Tätigkeit kann der Vorstand Beiräte berufen.
(2) Sie haben die Aufgabe, den Vorstand bei der Durchführung von Projekten, die sich aus der Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins ergeben, zu unterstützen.
(3) Die Mitglieder des Beirats haben im Vorstand kein Stimmrecht.
§ 13 Kassenführung
(1) Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden oder des Kassiers oder seines Stellvertreters geleistet werden.
(2) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an das katholische und an das evangelische Kinderheim Augsburg, jeweils Karwendelstraße, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
(2) Die Auflösung des Vereines wird von der Mitgliederversammlung beschlossen, die gleichzeitig zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren bestellt.
Die Satzung ist errichtet am 20.Mai 2003. Sie ersetzt die Satzung vom 15.Juni 1989, zuletzt geändert am 26. September 2001.



